Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Bei Änderungen der Hebesätze, der Besteuerungsgrundlage (Messbeträge) oder bei Eigentumswechsel werden Grundsteuerbescheide erlassen. Die Grundsteueranmeldungen gelten unverändert weiter.
Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteueranmeldung im Falle einer Änderung hinsichtlich der Wohn- und Nutzfläche oder der Beschaffenheit des Gebäudes, wird ausdrücklich hingewiesen.
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Neschwitz, Bahnhofstraße 1, 02699 Neschwitz, schriftlich einzureichen. Die Einlegung eines Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung der Grundsteuer.
Wir bitten, alle Nichtabbucher, den Betrag entsprechend Ihres letzten Steuerbescheides, zum jeweiligen Steuertermin, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Gemeinde Neschwitz bei der Kreissparkasse Bautzen, IBAN: DE08 8555 0000 1000 0015 00, BIC: SOLADES1BAT zu überweisen.
Vorliegende Einzugsermächtigungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Es besteht auch jederzeit die Möglichkeit, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung zum Abbuchen der Steuer zu erteilen.
Das erforderliche Formular finden Sie auf der Internetseite www.neschwitz.de unter Formularservice oder direkt im Rathaus.
Finanz- und Hauptamt